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V 2020 2

Auskunftsbegehren - PVG 2020 Nr. 27

Graubünden · 2020-08-06 · Deutsch GR
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Stimmrecht | politische Rechte

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Per 1. Januar 2018 fusionierten die ehemaligen Gemeinden O.1._____, O.2._____ und O.3._____ zur neuen Gemeinde O.1._____. Der Fusions- vertrag enthält eine Bestimmung, wonach zwischen den beiden Fraktionen O.3._____ und O.1._____ eine Verbindungsstrasse realisiert werde. Zur Umsetzung dieses Projekts hat die Gemeinde im Herbst 2019 ein Meliora- tionsprojekt aufgelegt, gegen das zahlreiche Einsprachen eingegangen sind. Dabei zeigte sich eine mangelhafte Koordination des Projekts mit dem bestehenden Generellen Erschliessungsplan (GEP). Dies bewog die Ge- meinde, das Meliorationsprojekt zu sistieren und im Rahmen einer Teilre- vision der Ortsplanung den GEP anzupassen. Der angepasste Plan lag nach erfolgter Vorprüfung vom 9. Januar bis 7. Februar 2020 auf; von die- ser Mitwirkungsauflage machten wiederum zahlreiche Personen Ge- brauch. Die Gemeinde nahm in der Folge zu diesen Eingaben Stellung.

E. 1.1 Anfechtungsobjekt ist der Beschluss des Gemeinderates der beschwerde- gegnerischen Gemeinde vom 8. April 2020, publiziert am 17. April 2020, betreffend Durchführung einer Urnenabstimmung bezüglich der Teilrevi- sion des GEP. Streitgegenstand bildet die Frage, ob zur Änderung des GEP, wie beschlossen, die Urnenabstimmung oder, wie von den Be- schwerdeführern verlangt, die Gemeindeversammlung zuständig ist.

E. 1.2 Die Kompetenz des Verwaltungsgerichts als Verfassungsgericht für die Be- handlung dieser Stimmrechtsbeschwerde ergibt sich aus Art. 57 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 2 VRG und Art. 38 i.V.m. Art. 62 VRG).

E. 1.3 Strittig ist indes die Legitimation der Beschwerdeführer.

E. 1.3.1 Die Beschwerdegegnerin sieht keine Beschwer der Beschwerdeführer im umstrittenen Umstand, dass der Gemeinderat die Vorlage der Urnenge- meinde vorlegen will; diese sei demokratisch mindestens so gut legitimiert wie eine Gemeindeversammlung und repräsentiere den Willen der Stimm-

- 5 - bürger sogar besser. Der Einwand der Beschwerdeführer, sie könnten sich anlässlich einer Gemeindeversammlung über den Grund der Revision des GEP äussern, der gemäss ihrer Ansicht eine rechtwidrige Verbindungs- strasse ermöglichen würde, sei nicht stichhaltig, weil diese Möglichkeit schon im Rahmen der Mitwirkungsauflage gegeben war, und weil die Mei- nungen in dieser Sache ohnehin weitestgehend gemacht seien. Die Beschwerdeführer entgegnen dazu, dass sie im Bereich der geplanten Verbindungsstrasse zahlreiche Grundstücke bewirtschafteten; das Projekt verkleinere und zerstückle ihr Land, weshalb sie davon besonders betrof- fen seien. Mit einer Urnenabstimmung würde die Stimmbevölkerung nur einseitig informiert; coronabedingt seien Informationsveranstaltungen, Par- teianlässe und Podiumsdiskussionen nicht möglich. Im Mitwirkungsverfah- ren hätten nur die direkt Betroffenen ihre Meinung gegenüber der Ge- meinde abgeben können; im Übrigen seien die Meinungen nicht bereits ge- macht.

E. 1.3.2 Nach Art. 58 Abs. 2 VRG ist zur Verfassungsbeschwerde gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie in Wahlen und Abstimmungen ans Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden berechtigt, namentlich wer im betreffen- den Wahl- oder Abstimmungskreis stimmberechtigt ist. Gemäss Art. 59 Abs. 1 VRG können mit der Verfassungsbeschwerde namentlich Verletzun- gen von verfassungsmässigen und politischen Rechten sowie des Grund- satzes des Vorrangs von übergeordnetem Recht (lit. a) geltend gemacht werden.

E. 1.3.3 Im vorliegenden Fall geht es weniger um das Berührtsein der Beschwerde- führer als Grundeigentümer, sondern als Stimmbürger. Als solche sind sie der Ansicht, dass für die Abstimmung das falsche Gefäss bestimmt wurde, nämlich die Urnengemeinde anstatt der Gemeindeversammlung. Ob dies für sie tatsächlich ein Nachteil ist oder nicht, ist nicht entscheidend für die Eintretensfrage, denn dafür reicht die Feststellung aus, dass sie in der be-

- 6 - schwerdegegnerischen Gemeinde stimmberechtigt sind und eine Verlet- zung politischer Rechte rügen. Demnach ist auf die Beschwerde einzutre- ten.

E. 1.4 Der angefochtene Entscheid (Beschluss des Gemeinderats) ist in romani- scher Sprache abgefasst, zumal es um eine romanischsprachige Ge- meinde geht. In Anwendung von Art. 8 Abs. 2 des Kantonalen Sprachen- gesetzes (SpG; BR 492.100) folgt die Verfahrenssprache in der Regel der Sprache des angefochtenen Entscheids bzw. der Amtssprache, welcher die beklagte Partei mächtig ist. In Anbetracht der in deutscher Sprache ein- gereichten Beschwerde und der ebenfalls in deutscher Sprache erfolgten Vernehmlassung des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin hat letz- tere auf Nachfrage des Gerichts eingewilligt, Deutsch als Verfahrensspra- che anzuwenden. Dieses Urteil wird deshalb in deutscher Sprache verfasst. 2. Die Beschwerdeführer argumentieren, aus Art. 48 Abs. 1 KRG gehe hervor, dass Erlass und Änderung u.a. eines GEP der Abstimmung in der Ge- meinde unterliege. Art. 31 der Gemeindeverfassung (GV) sehe die Urnen- abstimmung nur für ganz bestimmte Geschäfte vor, wozu Erlass und Än- derung des GEP nicht zähle; die übrigen Geschäfte seien gemäss Art. 32 der GV der Gemeindeversammlung vorzulegen. Eine Bestimmung, welche hierfür den Gemeinderat für zuständig erkläre, sehe die GV nicht vor. Des- halb hätte das strittige Geschäft einer Gemeindeversammlung unterbreitet werden müssen. Das strittige Geschäft sei zudem nicht unaufschiebbar; es bestehe weder Dringlichkeit noch die Notwendigkeit, das Geschäft auf- grund der Sondermassnahmen während des Verbots von öffentlichen Ver- anstaltungen gemäss Art. 6 Abs. 1 der bundesrätlichen Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Ver- ordnung 2; SR 818.101.24) vom 13. März 2020 durchzudrücken. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass Art. 48 Abs. 1 KRG nur verlange, dass Erlass und Änderung der Nutzungsordnung dem Gemein-

- 7 - desouverän zu unterbreiten sei. Eine Ausnahme davon bestehe für den GEP, bei welchem die Gemeinden berechtigt seien, anstelle des Souver- äns das Gemeindeparlament für zuständig zu erklären. Das habe die Ge- meinde in Art. 7 Abs. 2 des Kommunalen Baugesetzes (BG) auch gemacht; zwar sei dort versehentlich die Kompetenz dem Gemeindevorstand zuge- wiesen worden anstatt dem Gemeinderat, was aber ein offensichtliches Versehen sei. Bei richtiger Interpretation dieser Bestimmung hätte der Ge- meinderat auch abschliessend über das strittige Geschäft entscheiden kön- nen. Wolle man aber beim Wortlaut der Bestimmung bleiben, so erwiese sich diese wohl als nichtig, da in klarem Widerspruch zur Kompetenzrege- lung des KRG stehend. In diesem Fall bliebe die Kompetenz beim nicht näher bezeichneten Souverän. Dann wäre es im Ermessen des Gemein- derates gelegen, das Geschäft der Urnenabstimmung oder der Gemeinde- versammlung zuzuweisen. Mit der Zuweisung des Geschäfts an die Urne- nabstimmung bei fehlender (resp. nichtiger) Kompetenzregelung habe der Gemeinderat zweifellos im Rahmen seines relativ grossen Ermessens- spielraumes gehandelt, zumal die Anpassung des GEP auf das Engste mit einer Ausgabe in der Grössenordnung von Fr. 5.1. Mio. verknüpft sei, also einer Ausgabe, welche gemäss Art. 32 Abs. 4 GV klarerweise in den Kom- petenzbereich der Urnenabstimmung falle. Ausserdem sei die Verbin- dungsstrasse auch unter dem Aspekt der Fusion von grosser Tragweite, so dass das Geschäft auch in Anwendung von Art. 33 Ziff. 8 GV der Urnenab- stimmung unterbreitet werden könne. Schliesslich habe zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids die bundesrätliche Covid-19-Verordnung 2 vom

E. 2 An seiner Sitzung vom 8. April 2020 befasste sich der Gemeinderat (Parla- ment der Gemeinde O.1._____) mit der Anpassung des GEP und be- schloss einstimmig, die Teilrevision der Ortsplanung der Urnenabstimmung zur Genehmigung zu unterbreiten.

E. 3 Gegen diesen Beschluss erhoben A._____ und B._____ (Beschwerdefüh- rer) am 27. April 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragten dessen Aufhebung und die Anweisung an die Gemeinde, die Teilrevision der Ortsplanung anlässlich einer Gemein- deversammlung durchzuführen. Weiter beantragten sie, dass der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie begründeten ihre Hauptanträge damit, dass der Erlass und Änderung von Generellen Erschliessungsplänen der Ab- stimmung in der Gemeinde unterlägen. Die Gemeindeverfassung sehe die Urnenabstimmung nur für bestimmte Geschäfte vor, alle anderen fielen in die Kompetenz der Gemeindeversammlung. Eine Bestimmung, welche für den GEP den Gemeinderat für zuständig erklärte, sehe die Gemeindever-

- 3 - fassung nicht vor. Deshalb hätte die zur Diskussion stehende Teilrevision des GEP der Gemeindeversammlung unterbreitet werden müssen. Schliesslich bestehe weder eine Dringlichkeit noch eine Notwendigkeit für eine Urnenabstimmung anstelle einer Gemeindeversammlung infolge der Corona-Normen.

E. 4 Die Gemeinde (Beschwerdegegnerin) beantragte am 5. Mai 2020 (Post- stempel) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wer- den könne. Weiter beantragte sie, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu versagen sei, alles unter Kostenfolge. Sie vermisste bei den Beschwerdeführern schutzwürdige Interessen und verneinte damit deren Legitimation zur Beschwerdeerhebung. Materiell argumentierte sie, dass das Kantonale Raumplanungsrecht die Zuständigkeit zum Erlass und zur Änderung der Nutzungsordnung dem Gemeindesouverän zuordne, jedoch in Bezug auf den GEP den Gemeinden erlaube, hierfür auch das Gemein- deparlament vorzusehen. Die Beschwerdegegnerin habe im kommunalen Baurecht davon Gebrauch gemacht und die Kompetenz versehentlich dem Gemeindevorstand zugewiesen anstatt dem Gemeinderat. Der Gemeinde- rat habe im Rahmen seines Ermessens korrekterweise entschieden, dass das Geschäft der Urnenabstimmung unterbreitet werden könne, zumal es aufs Engste mit einer Ausgabe in der Grössenordnung von Fr. 5.1 Mio. verknüpft sei. Schliesslich hätte die Covid-19-Verordnung 2 des Bundes- rats zum Zeitpunkt der strittigen Beschlussfassung gegolten und Gemein- deversammlungen ausdrücklich verboten.

E. 4.1 Im vorliegenden Fall war es aus einer ex ante-Betrachtung nicht falsch, dass sich der Gemeinderat für die Durchführung einer Urnenabstimmung entschied. Denn zum Zeitpunkt, als der Gemeinderat über das Geschäft tagte (nämlich am 8. April 2020), war die zwischenzeitlich abgelöste Covid- 19-Verordnung 2 vom 13. März 2020 in der Fassung vom 4. April 2020 in Kraft, welche im damaligen Art. 6 Abs. 1 die Durchführung öffentlicher und privater Veranstaltungen verbot. In der Folge erliess die Bündner Regie- rung am 21. April 2020 in Ankoppelung an Art. 6 Abs. 1 Covid-19-Verord- nung 2 eine Spezialregelung (Kompetenzverordnung), die inzwischen mit Inkfrattreten der Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Co- ronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung 3; SR 818.101.24) per 22. Juni 2020 dahingefallen ist – ausser für die Durchführung gestützt darauf ange- setzter Urnenabstimmungen. Da letztere Spezialregelung nach Fassung des hier strittigen Zuweisungsbeschlusses in Kraft trat, finden ihre Bestim- mungen, insbesondere Art. 1 Abs. 1, wonach der Gemeindevorstand er- mächtigt wird, für unaufschiebbare Geschäfte Urnenabstimmungen an- stelle von Gemeindeversammlungen durchzuführen, keine Anwendung. Die Zuweisung des Geschäfts an die Urnenabstimmung erscheint somit be- reits unter Beachtung der damals geltenden Covid-19-Verordnung 2 ge- rechtfertigt.

- 10 -

E. 4.2 Wenn die Zuweisung des hier strittigen Geschäfts an die Urnenabstimmung nicht schon in der obgenannten Corona-Sondernorm ihre Berechtigung fin- den sollte, so ist weiter zu prüfen, ob der Zuweisungsentscheid auf eine pflichtgemässe Ermessensausübung gründet. Weil die Gemeindeverfassung (entgegen der Argumentation der Be- schwerdeführer) keine Rangordnung bezüglich Geschäfte der Urnenab- stimmung und Geschäfte der Gemeindeversammlung statuiert (gemäss Art. 30 GV üben die Stimmberechtigten als oberstes Organ ihre Rechte entweder in der Gemeindeversammlung oder in der Urnenabstimmung aus) und die Geschäftskataloge für die Gemeindeversammlung und die Ur- nenabstimmung keine Kompetenz für Erlass und Änderung des GEP vor- sehen (da ja das BG den Gemeindevorstand hierzu bestimmt), besteht diesbezüglich zuerst einmal ein Ermessensspielraum des zuweisenden Gemeinderats. Fraglich ist sodann, ob der Gemeinderat sein Ermessen korrekt ausgeübt hat. Die Beschwerdegegnerin argumentiert dabei einer- seits mit der engen Verknüpfung der Teiländerung des GEP mit dem Ver- pflichtungskredit von Fr. 5.1 Mio., welcher die Kompetenz der Gemeinde- versammlung übersteigt (vgl. Art. 32 Ziff. 4 GV), und andererseits mit der grossen Bedeutung der Vorlage, welche dazu führte, dass sie der Urnen- abstimmung zu unterbreiten wäre (Art. 32 Ziff. 8 GV). Dazu ist zu sagen, dass die Zustimmung zum Verpflichtungskredit für die Verbindungsstrasse einerseits mit der Annahme des Fusionsvertrages grundsätzlich bereits ge- geben zu sein scheint (vgl. Technischer Bericht 11. September 2019 [Bf- act. 13]). Andererseits wird aber im Fusionsvertrag unter Ziff. 8 festgehal- ten, dass das Kredit für die neue betreffende Gemeindestrasse im Rahmen einer Melioration gewährt wird (vgl. Bg-act. 1). Ausschlaggebend für die Zuweisungsfrage ist indessen vielmehr, dass gemäss Art. 32 Ziff. 8 GV der Gemeindeversammlung die Kompetenz zur Orientierung über Geschäfte von grosser Tragweite vor der Überweisung an die Urnenabstimmung zu- geteilt ist. Dass hier ein Geschäft von grosser Tragweite vorliegt, ist unter den Parteien unbestritten. Somit wäre unter ordentlichen Umständen eine

- 11 - Überweisung des strittigen Geschäfts an die Gemeindeversammlung zur vorgängiger Orientierung nicht nur aus dem von den Beschwerdeführern angerufenen Gewohnheitsrecht geboten, sondern vor allem aufgrund die- ser Bestimmung gefordert gewesen. Zu diesem Schluss müsste man auch kommen, falls von einem Geschäft von geringer Tragweite, das nicht der Urnenabstimmung unterläge, auszugehen wäre. Denn in einer Gemeinde, die neben dem Gemeinderat nicht nur die Urnenabstimmung, sondern eben auch eine Gemeindeversammlung vorsieht, dürfte es wohl der Tradi- tion entsprechen, wie die Beschwerdeführer argumentieren, dass alle nicht der Urnenabstimmung unterliegenden Geschäfte, die nicht ausdrücklich ei- ner nächst niedrigen Instanz zugewiesen sind, anlässlich von Gemeinde- versammlungen behandelt werden. Im vorliegenden Fall herrschten jedoch aufgrund des Coronavirus besondere Umstände. Wie oben gesehen, dürfte die Durchführung einer Gemeindeversammlung im Zeitpunkt des Zuwei- sungsbeschlusses infolge der Covid-19-Verordnung 2 ausgeschlossen ge- wesen sein. Die Zuweisung der Teilrevision des GEP an die Urnenabstim- mung wäre wohl aber auch ohne konkretes, gesetzliches Verbot von Ver- sammlungen vertretbar gewesen, zumal in der direkten Zuweisung des Ge- schäfts an die Urnenabstimmung angesichts der besonderen, coronabe- dingten Lage noch kein Ermessensmissbrauch zu erblicken ist.

E. 4.3 Des Weiteren rügen die Beschwerdeführer, der Gemeinderat habe am 8. April 2020 eine geheime Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit gehal- ten und davon ein mangelhaftes Protokoll ohne Präsenzliste und Protokol- lierung der Diskussion über den strittigen Beschluss erstellt, wodurch das Gebot der Transparenz missachtet worden sei. Ein Ausschluss der Öffent- lichkeit erscheint aber bereits aufgrund der damals geltenden Coronamass- nahmen gerechtfertigt. Dass im Protokoll ferner nicht alle anwesenden Ge- meinderäte aufgeführt sind, schadet insoweit nicht, als gemäss Art. 39 Abs. 2 GV die Beschlussfähigkeit gegeben ist, wenn mindestens 8 Mitglieder des Gemeinderats anwesend sind, und hier keine Anhaltspunkte bestehen,

- 12 - um am Erreichen dieses Mindestquorums anlässlich der Sitzung vom 8. April 2020 zu zweifeln. Die Rüge der Verletzung vom Transparenzgebot ist demnach unbegründet. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bereits der Gemeinderat selbst zur Teilrevision des GEP zuständig gewesen sein dürfte. Selbst aber wenn man, wie die Beschwerdegegnerin letztlich getan hat, von der Nichtigkeit von Art. 7 Abs. 2 BauG ausgeht, so dass ein kompetentes (Souverän-)Or- gan für die Teilrevision des GEP zu bestimmen ist, so erscheint dem Ge- richt die Vorlegung des strittigen Geschäfts an die Urnenabstimmung be- reits aufgrund der damals geltenden Coronabestimmungen gerechtfertigt. Unabhängig von den Coronabestimmungen hält das Gericht es aufgrund der besonderen Situation nicht für abwegig, dass der Gemeinderat ent- schied, das strittige Geschäft der Urnenabstimmung zu unterbreiten. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten der un- terliegenden Beschwerdeführer (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Bei politischen Rechten ist die Staatsgebühr regelmässig gering. Die Staatsgebühr wird deshalb in Anlehnung an ähnliche Fälle auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. Die Ge- richtskosten gehen je hälftig zu Lasten der solidarisch haftenden Be- schwerdeführer (Art. 72 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 2 VRG).

- 13 - Demnach erkennt das Gericht:

E. 5 Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 erklärte sich die Beschwerdegegnerin da- mit einverstanden, dass das Verfahren auf Deutsch geführt wird.

E. 6 Am 14. Mai 2020 wies der Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerde- führer auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und erklärte das Ver- fahren für dringlich.

- 4 -

E. 7 In ihrer Replik vom 25. Mai 2020 vertieften die Beschwerdeführer ihre Ar- gumentation. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 3. Juni 2020 auf eine Duplik.

E. 8 Am 15. Juni 2020 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer ihre Honorarnote ein, welche von der Beschwerdegegnerin unkommentiert blieb. Das Gericht zieht in Erwägung:

E. 13 März 2020 gegolten, welche in Art. 6 öffentliche oder private Veranstal- tungen, wie sie Gemeindeversammlungen darstellten, ausdrücklich verbo- ten habe. Auch unter diesem Aspekt sei es sicherlich nicht falsch gewesen, der Urnenabstimmung den Vorzug zu geben, zumal nicht absehbar gewe- sen sei, wann dieses Verbot gelockert oder gar aufgehoben würde.

- 8 - 3. Der Kantonale Gesetzgeber sieht im Kapitel 'Kommunale Nutzungspla- nung' beim Verfahren vor, dass der Erlass und Änderung von Baugesetz, Zonenplan, Generellen Gestaltungsplänen, Generellen Erschliessungsplä- nen sowie von Reglementen, soweit sie Bestandteil der Grundordnung bil- den, der Abstimmung in der Gemeinde unterliegen (Art. 48 Abs. 1 Satz 1 KRG). In Bezug auf den GEP oder Teile davon statuiert der nachfolgende Satz 2 die Ausnahme, wonach die Gemeinden hierfür den Gemeinderat für zuständig erklären können. Davon hat die Beschwerdegegnerin in ihrem Baugesetz (Art. 7 Abs. 2 BG) Gebrauch gemacht. Gemäss dieser Bestim- mung soll allerdings, entgegen der Vorgabe des KRG, nicht der Gemein- derat, sondern der Gemeindevorstand zuständig sein. Wie die Gemeinde vorträgt, dürfte es sich hier um ein offensichtliches Versehen handeln, al- lenfalls regional bedingt (als Gemeinderat wird in der Schweiz je nach Ge- meinde entweder das ausführende Organ [Gemeindeexekutive bzw. Ge- meindevorstand] oder das gesetzgeberische Organ [Gemeindeparlament] bezeichnet). Aufgrund des klaren Wortlauts helfen die weiteren Ausle- gungsmethoden in diesem Fall nicht weiter. Art. 7 Abs. 2 BG verstösst kla- rerweise gegen das übergeordnete Recht und ist demokratisch unhaltbar. Doch anstatt infolgedessen seine totale Unanwendbarkeit zu deklarieren, kann eine Teilgültigkeit dieser Bestimmung in Erwägung gezogen werden. Denn der kommunale Gesetzgeber wollte unbestrittenermassen von der Möglichkeit in Art. 48 Abs. 1 Satz 2 KRG Gebrauch machen, nur hat er dabei das falsche Organ bezeichnet. Da er sogar den Gemeindevorstand als zuständig für eine Teilrevision des GEP erachtete, kann davon ausge- gangen werden, dass er auch eine entsprechende Kompetenz des Ge- meinderats (Gemeindeparlaments bzw. 'cussegl da vischnaunca') befür- wortet hätte. Insoweit ist das Gericht nach korrekter Anwendung von Art. 7 Abs. 2 BG der Meinung, dass sich der Gemeinderat nicht nur korrekter- weise mit dem Geschäft befasst hat, sondern dass dieser – wie die Be- schwerdegegnerin argumentiert – wohl auch abschliessend über die Teil- revision des GEP hätte befinden dürfen. Vor diesem Hintergrund spielt es

- 9 - keine Rolle mehr, ob sich der Gemeinderat zu Recht für die Überweisung des Geschäfts an die Urnenabstimmung anstelle des nächsthöheren Or- gans (Gemeindeversammlung) entschied. Die Beschwerde ist demnach bereits aus diesem Grund abzuweisen. 4. Falls von einer vollumfänglichen Nichtigkeit von Art. 7 Abs. 2 BG auszuge- hen wäre, so wäre trotzdem nicht zu beanstanden, dass das Gemeindepa- rlament die Urnenabstimmung der Gemeindeversammlung vorgezogen hat, wie nachfolgend noch dargelegt wird.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 266.-- zusammen Fr. 1'266.-- gehen je hälftig unter solidarischer Haftbarkeit zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI V 20 2

1. Kammer als Verfassungsgericht Vorsitz Audétat Richter Racioppi, von Salis Aktuar Paganini URTEIL vom 6. August 2020 in der Streitsache A._____, B._____, beide vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Marianne Sonder, Beschwerdeführer gegen Gemeinde O.1._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur, Beschwerdegegnerin betreffend Stimmrecht

- 2 - 1. Per 1. Januar 2018 fusionierten die ehemaligen Gemeinden O.1._____, O.2._____ und O.3._____ zur neuen Gemeinde O.1._____. Der Fusions- vertrag enthält eine Bestimmung, wonach zwischen den beiden Fraktionen O.3._____ und O.1._____ eine Verbindungsstrasse realisiert werde. Zur Umsetzung dieses Projekts hat die Gemeinde im Herbst 2019 ein Meliora- tionsprojekt aufgelegt, gegen das zahlreiche Einsprachen eingegangen sind. Dabei zeigte sich eine mangelhafte Koordination des Projekts mit dem bestehenden Generellen Erschliessungsplan (GEP). Dies bewog die Ge- meinde, das Meliorationsprojekt zu sistieren und im Rahmen einer Teilre- vision der Ortsplanung den GEP anzupassen. Der angepasste Plan lag nach erfolgter Vorprüfung vom 9. Januar bis 7. Februar 2020 auf; von die- ser Mitwirkungsauflage machten wiederum zahlreiche Personen Ge- brauch. Die Gemeinde nahm in der Folge zu diesen Eingaben Stellung. 2. An seiner Sitzung vom 8. April 2020 befasste sich der Gemeinderat (Parla- ment der Gemeinde O.1._____) mit der Anpassung des GEP und be- schloss einstimmig, die Teilrevision der Ortsplanung der Urnenabstimmung zur Genehmigung zu unterbreiten. 3. Gegen diesen Beschluss erhoben A._____ und B._____ (Beschwerdefüh- rer) am 27. April 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragten dessen Aufhebung und die Anweisung an die Gemeinde, die Teilrevision der Ortsplanung anlässlich einer Gemein- deversammlung durchzuführen. Weiter beantragten sie, dass der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie begründeten ihre Hauptanträge damit, dass der Erlass und Änderung von Generellen Erschliessungsplänen der Ab- stimmung in der Gemeinde unterlägen. Die Gemeindeverfassung sehe die Urnenabstimmung nur für bestimmte Geschäfte vor, alle anderen fielen in die Kompetenz der Gemeindeversammlung. Eine Bestimmung, welche für den GEP den Gemeinderat für zuständig erklärte, sehe die Gemeindever-

- 3 - fassung nicht vor. Deshalb hätte die zur Diskussion stehende Teilrevision des GEP der Gemeindeversammlung unterbreitet werden müssen. Schliesslich bestehe weder eine Dringlichkeit noch eine Notwendigkeit für eine Urnenabstimmung anstelle einer Gemeindeversammlung infolge der Corona-Normen. 4. Die Gemeinde (Beschwerdegegnerin) beantragte am 5. Mai 2020 (Post- stempel) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wer- den könne. Weiter beantragte sie, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu versagen sei, alles unter Kostenfolge. Sie vermisste bei den Beschwerdeführern schutzwürdige Interessen und verneinte damit deren Legitimation zur Beschwerdeerhebung. Materiell argumentierte sie, dass das Kantonale Raumplanungsrecht die Zuständigkeit zum Erlass und zur Änderung der Nutzungsordnung dem Gemeindesouverän zuordne, jedoch in Bezug auf den GEP den Gemeinden erlaube, hierfür auch das Gemein- deparlament vorzusehen. Die Beschwerdegegnerin habe im kommunalen Baurecht davon Gebrauch gemacht und die Kompetenz versehentlich dem Gemeindevorstand zugewiesen anstatt dem Gemeinderat. Der Gemeinde- rat habe im Rahmen seines Ermessens korrekterweise entschieden, dass das Geschäft der Urnenabstimmung unterbreitet werden könne, zumal es aufs Engste mit einer Ausgabe in der Grössenordnung von Fr. 5.1 Mio. verknüpft sei. Schliesslich hätte die Covid-19-Verordnung 2 des Bundes- rats zum Zeitpunkt der strittigen Beschlussfassung gegolten und Gemein- deversammlungen ausdrücklich verboten. 5. Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 erklärte sich die Beschwerdegegnerin da- mit einverstanden, dass das Verfahren auf Deutsch geführt wird. 6. Am 14. Mai 2020 wies der Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerde- führer auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und erklärte das Ver- fahren für dringlich.

- 4 - 7. In ihrer Replik vom 25. Mai 2020 vertieften die Beschwerdeführer ihre Ar- gumentation. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 3. Juni 2020 auf eine Duplik. 8. Am 15. Juni 2020 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer ihre Honorarnote ein, welche von der Beschwerdegegnerin unkommentiert blieb. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt ist der Beschluss des Gemeinderates der beschwerde- gegnerischen Gemeinde vom 8. April 2020, publiziert am 17. April 2020, betreffend Durchführung einer Urnenabstimmung bezüglich der Teilrevi- sion des GEP. Streitgegenstand bildet die Frage, ob zur Änderung des GEP, wie beschlossen, die Urnenabstimmung oder, wie von den Be- schwerdeführern verlangt, die Gemeindeversammlung zuständig ist. 1.2. Die Kompetenz des Verwaltungsgerichts als Verfassungsgericht für die Be- handlung dieser Stimmrechtsbeschwerde ergibt sich aus Art. 57 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 2 VRG und Art. 38 i.V.m. Art. 62 VRG). 1.3. Strittig ist indes die Legitimation der Beschwerdeführer. 1.3.1. Die Beschwerdegegnerin sieht keine Beschwer der Beschwerdeführer im umstrittenen Umstand, dass der Gemeinderat die Vorlage der Urnenge- meinde vorlegen will; diese sei demokratisch mindestens so gut legitimiert wie eine Gemeindeversammlung und repräsentiere den Willen der Stimm-

- 5 - bürger sogar besser. Der Einwand der Beschwerdeführer, sie könnten sich anlässlich einer Gemeindeversammlung über den Grund der Revision des GEP äussern, der gemäss ihrer Ansicht eine rechtwidrige Verbindungs- strasse ermöglichen würde, sei nicht stichhaltig, weil diese Möglichkeit schon im Rahmen der Mitwirkungsauflage gegeben war, und weil die Mei- nungen in dieser Sache ohnehin weitestgehend gemacht seien. Die Beschwerdeführer entgegnen dazu, dass sie im Bereich der geplanten Verbindungsstrasse zahlreiche Grundstücke bewirtschafteten; das Projekt verkleinere und zerstückle ihr Land, weshalb sie davon besonders betrof- fen seien. Mit einer Urnenabstimmung würde die Stimmbevölkerung nur einseitig informiert; coronabedingt seien Informationsveranstaltungen, Par- teianlässe und Podiumsdiskussionen nicht möglich. Im Mitwirkungsverfah- ren hätten nur die direkt Betroffenen ihre Meinung gegenüber der Ge- meinde abgeben können; im Übrigen seien die Meinungen nicht bereits ge- macht. 1.3.2. Nach Art. 58 Abs. 2 VRG ist zur Verfassungsbeschwerde gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie in Wahlen und Abstimmungen ans Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden berechtigt, namentlich wer im betreffen- den Wahl- oder Abstimmungskreis stimmberechtigt ist. Gemäss Art. 59 Abs. 1 VRG können mit der Verfassungsbeschwerde namentlich Verletzun- gen von verfassungsmässigen und politischen Rechten sowie des Grund- satzes des Vorrangs von übergeordnetem Recht (lit. a) geltend gemacht werden. 1.3.3. Im vorliegenden Fall geht es weniger um das Berührtsein der Beschwerde- führer als Grundeigentümer, sondern als Stimmbürger. Als solche sind sie der Ansicht, dass für die Abstimmung das falsche Gefäss bestimmt wurde, nämlich die Urnengemeinde anstatt der Gemeindeversammlung. Ob dies für sie tatsächlich ein Nachteil ist oder nicht, ist nicht entscheidend für die Eintretensfrage, denn dafür reicht die Feststellung aus, dass sie in der be-

- 6 - schwerdegegnerischen Gemeinde stimmberechtigt sind und eine Verlet- zung politischer Rechte rügen. Demnach ist auf die Beschwerde einzutre- ten. 1.4. Der angefochtene Entscheid (Beschluss des Gemeinderats) ist in romani- scher Sprache abgefasst, zumal es um eine romanischsprachige Ge- meinde geht. In Anwendung von Art. 8 Abs. 2 des Kantonalen Sprachen- gesetzes (SpG; BR 492.100) folgt die Verfahrenssprache in der Regel der Sprache des angefochtenen Entscheids bzw. der Amtssprache, welcher die beklagte Partei mächtig ist. In Anbetracht der in deutscher Sprache ein- gereichten Beschwerde und der ebenfalls in deutscher Sprache erfolgten Vernehmlassung des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin hat letz- tere auf Nachfrage des Gerichts eingewilligt, Deutsch als Verfahrensspra- che anzuwenden. Dieses Urteil wird deshalb in deutscher Sprache verfasst. 2. Die Beschwerdeführer argumentieren, aus Art. 48 Abs. 1 KRG gehe hervor, dass Erlass und Änderung u.a. eines GEP der Abstimmung in der Ge- meinde unterliege. Art. 31 der Gemeindeverfassung (GV) sehe die Urnen- abstimmung nur für ganz bestimmte Geschäfte vor, wozu Erlass und Än- derung des GEP nicht zähle; die übrigen Geschäfte seien gemäss Art. 32 der GV der Gemeindeversammlung vorzulegen. Eine Bestimmung, welche hierfür den Gemeinderat für zuständig erkläre, sehe die GV nicht vor. Des- halb hätte das strittige Geschäft einer Gemeindeversammlung unterbreitet werden müssen. Das strittige Geschäft sei zudem nicht unaufschiebbar; es bestehe weder Dringlichkeit noch die Notwendigkeit, das Geschäft auf- grund der Sondermassnahmen während des Verbots von öffentlichen Ver- anstaltungen gemäss Art. 6 Abs. 1 der bundesrätlichen Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Ver- ordnung 2; SR 818.101.24) vom 13. März 2020 durchzudrücken. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass Art. 48 Abs. 1 KRG nur verlange, dass Erlass und Änderung der Nutzungsordnung dem Gemein-

- 7 - desouverän zu unterbreiten sei. Eine Ausnahme davon bestehe für den GEP, bei welchem die Gemeinden berechtigt seien, anstelle des Souver- äns das Gemeindeparlament für zuständig zu erklären. Das habe die Ge- meinde in Art. 7 Abs. 2 des Kommunalen Baugesetzes (BG) auch gemacht; zwar sei dort versehentlich die Kompetenz dem Gemeindevorstand zuge- wiesen worden anstatt dem Gemeinderat, was aber ein offensichtliches Versehen sei. Bei richtiger Interpretation dieser Bestimmung hätte der Ge- meinderat auch abschliessend über das strittige Geschäft entscheiden kön- nen. Wolle man aber beim Wortlaut der Bestimmung bleiben, so erwiese sich diese wohl als nichtig, da in klarem Widerspruch zur Kompetenzrege- lung des KRG stehend. In diesem Fall bliebe die Kompetenz beim nicht näher bezeichneten Souverän. Dann wäre es im Ermessen des Gemein- derates gelegen, das Geschäft der Urnenabstimmung oder der Gemeinde- versammlung zuzuweisen. Mit der Zuweisung des Geschäfts an die Urne- nabstimmung bei fehlender (resp. nichtiger) Kompetenzregelung habe der Gemeinderat zweifellos im Rahmen seines relativ grossen Ermessens- spielraumes gehandelt, zumal die Anpassung des GEP auf das Engste mit einer Ausgabe in der Grössenordnung von Fr. 5.1. Mio. verknüpft sei, also einer Ausgabe, welche gemäss Art. 32 Abs. 4 GV klarerweise in den Kom- petenzbereich der Urnenabstimmung falle. Ausserdem sei die Verbin- dungsstrasse auch unter dem Aspekt der Fusion von grosser Tragweite, so dass das Geschäft auch in Anwendung von Art. 33 Ziff. 8 GV der Urnenab- stimmung unterbreitet werden könne. Schliesslich habe zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids die bundesrätliche Covid-19-Verordnung 2 vom

13. März 2020 gegolten, welche in Art. 6 öffentliche oder private Veranstal- tungen, wie sie Gemeindeversammlungen darstellten, ausdrücklich verbo- ten habe. Auch unter diesem Aspekt sei es sicherlich nicht falsch gewesen, der Urnenabstimmung den Vorzug zu geben, zumal nicht absehbar gewe- sen sei, wann dieses Verbot gelockert oder gar aufgehoben würde.

- 8 - 3. Der Kantonale Gesetzgeber sieht im Kapitel 'Kommunale Nutzungspla- nung' beim Verfahren vor, dass der Erlass und Änderung von Baugesetz, Zonenplan, Generellen Gestaltungsplänen, Generellen Erschliessungsplä- nen sowie von Reglementen, soweit sie Bestandteil der Grundordnung bil- den, der Abstimmung in der Gemeinde unterliegen (Art. 48 Abs. 1 Satz 1 KRG). In Bezug auf den GEP oder Teile davon statuiert der nachfolgende Satz 2 die Ausnahme, wonach die Gemeinden hierfür den Gemeinderat für zuständig erklären können. Davon hat die Beschwerdegegnerin in ihrem Baugesetz (Art. 7 Abs. 2 BG) Gebrauch gemacht. Gemäss dieser Bestim- mung soll allerdings, entgegen der Vorgabe des KRG, nicht der Gemein- derat, sondern der Gemeindevorstand zuständig sein. Wie die Gemeinde vorträgt, dürfte es sich hier um ein offensichtliches Versehen handeln, al- lenfalls regional bedingt (als Gemeinderat wird in der Schweiz je nach Ge- meinde entweder das ausführende Organ [Gemeindeexekutive bzw. Ge- meindevorstand] oder das gesetzgeberische Organ [Gemeindeparlament] bezeichnet). Aufgrund des klaren Wortlauts helfen die weiteren Ausle- gungsmethoden in diesem Fall nicht weiter. Art. 7 Abs. 2 BG verstösst kla- rerweise gegen das übergeordnete Recht und ist demokratisch unhaltbar. Doch anstatt infolgedessen seine totale Unanwendbarkeit zu deklarieren, kann eine Teilgültigkeit dieser Bestimmung in Erwägung gezogen werden. Denn der kommunale Gesetzgeber wollte unbestrittenermassen von der Möglichkeit in Art. 48 Abs. 1 Satz 2 KRG Gebrauch machen, nur hat er dabei das falsche Organ bezeichnet. Da er sogar den Gemeindevorstand als zuständig für eine Teilrevision des GEP erachtete, kann davon ausge- gangen werden, dass er auch eine entsprechende Kompetenz des Ge- meinderats (Gemeindeparlaments bzw. 'cussegl da vischnaunca') befür- wortet hätte. Insoweit ist das Gericht nach korrekter Anwendung von Art. 7 Abs. 2 BG der Meinung, dass sich der Gemeinderat nicht nur korrekter- weise mit dem Geschäft befasst hat, sondern dass dieser – wie die Be- schwerdegegnerin argumentiert – wohl auch abschliessend über die Teil- revision des GEP hätte befinden dürfen. Vor diesem Hintergrund spielt es

- 9 - keine Rolle mehr, ob sich der Gemeinderat zu Recht für die Überweisung des Geschäfts an die Urnenabstimmung anstelle des nächsthöheren Or- gans (Gemeindeversammlung) entschied. Die Beschwerde ist demnach bereits aus diesem Grund abzuweisen. 4. Falls von einer vollumfänglichen Nichtigkeit von Art. 7 Abs. 2 BG auszuge- hen wäre, so wäre trotzdem nicht zu beanstanden, dass das Gemeindepa- rlament die Urnenabstimmung der Gemeindeversammlung vorgezogen hat, wie nachfolgend noch dargelegt wird. 4.1. Im vorliegenden Fall war es aus einer ex ante-Betrachtung nicht falsch, dass sich der Gemeinderat für die Durchführung einer Urnenabstimmung entschied. Denn zum Zeitpunkt, als der Gemeinderat über das Geschäft tagte (nämlich am 8. April 2020), war die zwischenzeitlich abgelöste Covid- 19-Verordnung 2 vom 13. März 2020 in der Fassung vom 4. April 2020 in Kraft, welche im damaligen Art. 6 Abs. 1 die Durchführung öffentlicher und privater Veranstaltungen verbot. In der Folge erliess die Bündner Regie- rung am 21. April 2020 in Ankoppelung an Art. 6 Abs. 1 Covid-19-Verord- nung 2 eine Spezialregelung (Kompetenzverordnung), die inzwischen mit Inkfrattreten der Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Co- ronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung 3; SR 818.101.24) per 22. Juni 2020 dahingefallen ist – ausser für die Durchführung gestützt darauf ange- setzter Urnenabstimmungen. Da letztere Spezialregelung nach Fassung des hier strittigen Zuweisungsbeschlusses in Kraft trat, finden ihre Bestim- mungen, insbesondere Art. 1 Abs. 1, wonach der Gemeindevorstand er- mächtigt wird, für unaufschiebbare Geschäfte Urnenabstimmungen an- stelle von Gemeindeversammlungen durchzuführen, keine Anwendung. Die Zuweisung des Geschäfts an die Urnenabstimmung erscheint somit be- reits unter Beachtung der damals geltenden Covid-19-Verordnung 2 ge- rechtfertigt.

- 10 - 4.2. Wenn die Zuweisung des hier strittigen Geschäfts an die Urnenabstimmung nicht schon in der obgenannten Corona-Sondernorm ihre Berechtigung fin- den sollte, so ist weiter zu prüfen, ob der Zuweisungsentscheid auf eine pflichtgemässe Ermessensausübung gründet. Weil die Gemeindeverfassung (entgegen der Argumentation der Be- schwerdeführer) keine Rangordnung bezüglich Geschäfte der Urnenab- stimmung und Geschäfte der Gemeindeversammlung statuiert (gemäss Art. 30 GV üben die Stimmberechtigten als oberstes Organ ihre Rechte entweder in der Gemeindeversammlung oder in der Urnenabstimmung aus) und die Geschäftskataloge für die Gemeindeversammlung und die Ur- nenabstimmung keine Kompetenz für Erlass und Änderung des GEP vor- sehen (da ja das BG den Gemeindevorstand hierzu bestimmt), besteht diesbezüglich zuerst einmal ein Ermessensspielraum des zuweisenden Gemeinderats. Fraglich ist sodann, ob der Gemeinderat sein Ermessen korrekt ausgeübt hat. Die Beschwerdegegnerin argumentiert dabei einer- seits mit der engen Verknüpfung der Teiländerung des GEP mit dem Ver- pflichtungskredit von Fr. 5.1 Mio., welcher die Kompetenz der Gemeinde- versammlung übersteigt (vgl. Art. 32 Ziff. 4 GV), und andererseits mit der grossen Bedeutung der Vorlage, welche dazu führte, dass sie der Urnen- abstimmung zu unterbreiten wäre (Art. 32 Ziff. 8 GV). Dazu ist zu sagen, dass die Zustimmung zum Verpflichtungskredit für die Verbindungsstrasse einerseits mit der Annahme des Fusionsvertrages grundsätzlich bereits ge- geben zu sein scheint (vgl. Technischer Bericht 11. September 2019 [Bf- act. 13]). Andererseits wird aber im Fusionsvertrag unter Ziff. 8 festgehal- ten, dass das Kredit für die neue betreffende Gemeindestrasse im Rahmen einer Melioration gewährt wird (vgl. Bg-act. 1). Ausschlaggebend für die Zuweisungsfrage ist indessen vielmehr, dass gemäss Art. 32 Ziff. 8 GV der Gemeindeversammlung die Kompetenz zur Orientierung über Geschäfte von grosser Tragweite vor der Überweisung an die Urnenabstimmung zu- geteilt ist. Dass hier ein Geschäft von grosser Tragweite vorliegt, ist unter den Parteien unbestritten. Somit wäre unter ordentlichen Umständen eine

- 11 - Überweisung des strittigen Geschäfts an die Gemeindeversammlung zur vorgängiger Orientierung nicht nur aus dem von den Beschwerdeführern angerufenen Gewohnheitsrecht geboten, sondern vor allem aufgrund die- ser Bestimmung gefordert gewesen. Zu diesem Schluss müsste man auch kommen, falls von einem Geschäft von geringer Tragweite, das nicht der Urnenabstimmung unterläge, auszugehen wäre. Denn in einer Gemeinde, die neben dem Gemeinderat nicht nur die Urnenabstimmung, sondern eben auch eine Gemeindeversammlung vorsieht, dürfte es wohl der Tradi- tion entsprechen, wie die Beschwerdeführer argumentieren, dass alle nicht der Urnenabstimmung unterliegenden Geschäfte, die nicht ausdrücklich ei- ner nächst niedrigen Instanz zugewiesen sind, anlässlich von Gemeinde- versammlungen behandelt werden. Im vorliegenden Fall herrschten jedoch aufgrund des Coronavirus besondere Umstände. Wie oben gesehen, dürfte die Durchführung einer Gemeindeversammlung im Zeitpunkt des Zuwei- sungsbeschlusses infolge der Covid-19-Verordnung 2 ausgeschlossen ge- wesen sein. Die Zuweisung der Teilrevision des GEP an die Urnenabstim- mung wäre wohl aber auch ohne konkretes, gesetzliches Verbot von Ver- sammlungen vertretbar gewesen, zumal in der direkten Zuweisung des Ge- schäfts an die Urnenabstimmung angesichts der besonderen, coronabe- dingten Lage noch kein Ermessensmissbrauch zu erblicken ist. 4.3. Des Weiteren rügen die Beschwerdeführer, der Gemeinderat habe am 8. April 2020 eine geheime Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit gehal- ten und davon ein mangelhaftes Protokoll ohne Präsenzliste und Protokol- lierung der Diskussion über den strittigen Beschluss erstellt, wodurch das Gebot der Transparenz missachtet worden sei. Ein Ausschluss der Öffent- lichkeit erscheint aber bereits aufgrund der damals geltenden Coronamass- nahmen gerechtfertigt. Dass im Protokoll ferner nicht alle anwesenden Ge- meinderäte aufgeführt sind, schadet insoweit nicht, als gemäss Art. 39 Abs. 2 GV die Beschlussfähigkeit gegeben ist, wenn mindestens 8 Mitglieder des Gemeinderats anwesend sind, und hier keine Anhaltspunkte bestehen,

- 12 - um am Erreichen dieses Mindestquorums anlässlich der Sitzung vom 8. April 2020 zu zweifeln. Die Rüge der Verletzung vom Transparenzgebot ist demnach unbegründet. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bereits der Gemeinderat selbst zur Teilrevision des GEP zuständig gewesen sein dürfte. Selbst aber wenn man, wie die Beschwerdegegnerin letztlich getan hat, von der Nichtigkeit von Art. 7 Abs. 2 BauG ausgeht, so dass ein kompetentes (Souverän-)Or- gan für die Teilrevision des GEP zu bestimmen ist, so erscheint dem Ge- richt die Vorlegung des strittigen Geschäfts an die Urnenabstimmung be- reits aufgrund der damals geltenden Coronabestimmungen gerechtfertigt. Unabhängig von den Coronabestimmungen hält das Gericht es aufgrund der besonderen Situation nicht für abwegig, dass der Gemeinderat ent- schied, das strittige Geschäft der Urnenabstimmung zu unterbreiten. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten der un- terliegenden Beschwerdeführer (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Bei politischen Rechten ist die Staatsgebühr regelmässig gering. Die Staatsgebühr wird deshalb in Anlehnung an ähnliche Fälle auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. Die Ge- richtskosten gehen je hälftig zu Lasten der solidarisch haftenden Be- schwerdeführer (Art. 72 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 2 VRG).

- 13 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 266.-- zusammen Fr. 1'266.-- gehen je hälftig unter solidarischer Haftbarkeit zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]